Überwachung: Symbolbild: Pixabay/ Open Clipart Vectors

Der schweizerische Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Vernehmlassung zur Teilrevision der Ausführungsverordnungen des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Büpf) eröffnet. Ziel sei es, die Fernmeldeüberwachung der technologischen Entwicklung anzupassen, heisst es in einer Aussendung dazu. Die Vernehmlassung dauert bis zum 23. Mai.

In Kraft getreten ist das Büpf im Jahr 2018. Die Einführung von Telefonnetzen der fünften Generation in der Schweiz werde seither fortgesetzt. Ausserdem hätten Bund, Kantone und mitwirkungspflichtige Unternehmen in der Zwischenzeit erste Erfahrungen mit den damals neu eingeführten Überwachungsmöglichkeiten und mit der Zusammenarbeit gesammelt. Darum sollen einzelne Aspekte der Verordnungen gestützt auf die bestehenden rechtlichen Grundlagen nun aktualisiert werden.

Konkret erfordere die 5G-Technologie zusätzliche Auskunfts- und Überwachungstypen, um die Überwachung auf dem bisherigen Niveau weiterführen zu können, so der Bundesrat. Dazu müsse die Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) angepasst werden. Im Rahmen der Verordnungsänderungen sollen neue Auskunftstypen geschaffen werden (zwecks Abfrage längerfristiger und kurzfristiger Identifikatoren, Bestimmung des Zeitpunkts des letzten Zugriffs auf einen E-Mail-Dienst, Auskunft zum letzten Zugriff auf einen anderen Fernmelde- oder abgeleiteten Kommunikationsdienst sowie Bestimmung von Netzwechseln). Weiter ermöglichten es die Verordnungsänderungen, die neuen technischen Möglichkeiten der Positionsbestimmung im Mobilfunk (beispielsweise für Notsuchen nach vermissten Personen oder bei Echtzeitüberwachungen) zu nutzen. Mit den hierzu neu vorgesehenen Überwachungstypen könne die genaue Position eines Endgeräts bestimmt werden. In der Regel liess sich bisher nur der grobe Standort ermitteln.

Einzelne Bestimmungen müssten auch in der Gebührenverordnung und in der Verordnung über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VVS-ÜPF) sowie der Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF) angepasst werden, ist der Mitteilung weiters zu entnehmen. Im Rahmen dieser Anpassungen sollen auch die Fristen für die Lieferung von Auskünften in der VD-ÜPF von einem Arbeitstag auf sechs Stunden bzw. von zwei Arbeitstagen auf einen Arbeitstag für kleinere mitwirkungspflichtige Unternehmen gekürzt werden. Die bisherigen Fristen hätten sich für die Strafverfolgungsbehörden als zu lang erwiesen.

Die vorgesehenen Anpassungen der vier Verordnungen hätten aus heutiger Sicht keine erheblichen finanziellen und personellen Auswirkungen auf Bund und Kantone. Einzelne Unternehmen würden voraussichtlich gewisse Investitionen tätigen müssen, um die zusätzlichen Informationen liefern zu können, heisst es dazu abschliessend.