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Mit einer Verfügung, die am 30. Juli ausgestellt wurde, schützt das Verwaltungsgericht St. Gallen das Gesuch der Ostschweizer ERP-Spezialistin Abacus Research, ihren Beschaffungsbeschwerden aufschiebende Wirkung zu erteilen. Den Städten St. Gallen, Rapperswil-Jona, Wil und der Gemeinde Wittenbach werden vom Verwaltungsgericht der Abschluss von Verträgen zur Beschaffung der Software zur Umsetzung des neuen Rechnungsmodells der St. Galler Gemeinden (RMSG) und damit zusammenhängender Dienstleistungen sowie andere Vollzugshandlungen bis zu einem anderslautenden Entscheid untersagt.

In ihren Vernehmlassungen zu den Beschwerden von Abacus anerkennen die Gemeinden St. Gallen, Rapperswil-Jona, Wil und Wittenbach, dass sie dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehen und ausschreibungspflichtig sind. Weiter bestätigen sie, dass sie die Zuschläge in Vergabeverfahren im kantonalen Amtsblatt und auf der Internetseite simap.ch zu veröffentlichen haben.

In der Vergangenheit seien die Beschaffungen dieser Gemeinden in den Bereichen Einwohnerkontrolle, Finanzbuchhaltung und Lohn stets freihändig und ohne Veröffentlichung erfolgt, teilt Abacus in einem Schreiben mit. Die Gemeinden St. Gallen, Rapperswil-Jona, Wil und Wittenbach hätten sich unter dem Eindruck der laufenden Beschwerdeverfahren nun bereit erklärt, künftig Vergabeverfahren durchzuführen und Zuschläge korrekt zu veröffentlichen. Dadurch werde nicht nur Transparenz geschaffen, sondern interessierten Anbietern die Möglichkeit gegeben, die Wahl des falschen Verfahrens (freihändige Vergabe statt öffentliche Ausschreibung) und ungerechtfertigte Zuschläge gerichtlich anzufechten.

Im vorliegenden Fall der Beschaffung von Software zur Umsetzung des RMSG stellen sich die vier Gemeinden auf den Standpunkt, dass sie diese Software nicht öffentlich ausschreiben, sondern ausnahmsweise freihändig bei der VRSG beschaffen könnten. Dies zeige die Strategie zur Beschaffung von IT-Dienstleistungen der Gemeinden bei der VRSG auf: Die IT-Dienstleistungen werden nicht ausgeschrieben, sondern freihändig bei der VRSG bezogen. Dadurch werde das öffentliche Beschaffungsrecht weiterhin systematisch umgangen, betont Abacus im Schreiben. Dieses Vorgehen stehe auch im Widerspruch zur Empfehlung der Weko (Wettbewerbskommission), wonach die Aktionäre der VRSG öffentlich ausschreiben müssten.



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