thumb

Wenn es die Situation erfordert, zum Beispiel zur Spionageabwehr, will der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Telefone und Computer anzapfen. Ob ihm dies künftig erlaubt sein wird, darüber entscheidet das Parlament, an das der Bundesrat das neue Nachrichtendienstgesetz (NDG) zur Behandlung weitergeleitet hat.

Zu den Kernpunkten des neuen Nachrichtendienstgesetztes zählt etwa, dass inskünftig zwischen gewalttätigem Extremismus mit Bezug zur Schweiz, und anderen Bedrohungsfeldern und damit verbundenen Aufgaben unterschieden werden soll. Ausserdem sollen neue Informationsbeschaffungsmassnahmen (z.B. Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs) in den Bereichen Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, Proliferation und Angriffen auf kritische Infrastrukturen oder zur Wahrung weiterer wesentlicher Landesinteressen eingeführt werden. Für die Genehmigung dieser Massnahmen sei in jedem einzelnen Fall eine gerichtliche (Bundesverwaltungsgericht) und eine politische Instanz (Chefin/Chef des VBS nach obligatorischer Konsultation des Sicherheitsausschusses des Bundesrates) zuständig.

In Bezug auf die Datenhaltung soll künftig gelten, dass ke nach Thematik, Quelle und Sensibilität der Daten diese in einem Verbund von verschiedenen, getrennten Informationssystemen abgelegt werden; Personendaten müssen vor einer Verwendung mit Aussenwirkung obligatorisch auf Richtigkeit und Erheblichkeit geprüft werden. Daten, die der NDB mittels einer bewilligungspflichtigen Beschaffungsmassnahme erhält, werden gesondert behandelt und stehen nur den Spezialisten innerhalb des NDB zur Verfügung.

Laut neuem Nachrichtendienstgesetzt unterliegen die Tätigkeiten des NDB auch einer vierfachen Kontrolle bzw. Aufsicht, nämlich durch die Geschäftsprüfungsdelegation und die Finanzdelegation des Parlamentes, durch das vorgesetzte Departement und durch den Bundesrat. Die Funkaufklärung unterliegt zusätzlich einer gesonderten Prüfung durch die Unabhängige Kontrollinstanz. Das NDG sieht bei Verfügungen und genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen des NDB wirksame Beschwerdemöglichkeiten beim Bundesverwaltungsgericht und in zweiter Instanz beim Bundesgericht vor.
Für die Umsetzung wird weitestgehend auf bestehende eidgenössische und kantonale Strukturen abgestellt. Insgesamt sei mit rund 20 zusätzlichen Stellen zu rechnen.