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Überträgt ein Sender ein Ereignis live im Internet, ist die Ausstrahlung nicht in der gesamten EU durch die Urheberrechtsrichtlinie geschützt. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Demnach darf nach den EU-Vorgaben beispielsweise ein Link auf einer Webseite angeboten werden, mit dem sich die Paywall für eine Live-Übertragung umgehen lässt.

Bei Direktübertragungen über das Internet handle es sich nicht um "interaktive Übertragungen auf Abruf", die von Artikel 3 der Richtlinie geschützt seien. Live-Streams zeichneten sich nämlich nicht dadurch aus, "dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind". Ein On-Demand-Zugriff nach Lust und Laune sei – im Gegensatz etwa bei einem Link, mit dem eine Gebührenschranke vor einem Zeitungsartikel umgangen werden kann – ausgeschlossen.



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