Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Fileshoster für Verletzungen des Urheberrechts zur Verantwortung gezogen werden können. Allerdings nur unter der Bedingung, wenn sie zuvor auf die Rechtsverletzung aufmerksam gemacht wurden und nichts dagegen unternommen haben, berichtet Golem.

Anlass war eine Klage der Videospielfirma Atari gegen Rapidshare, über dessen Dienst das Game "Alone in the Dark" unerlaubt verbreitet worden war. Im März 2010 hatte das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen haftbar sei. Das Urteil war im Dezember allerdings vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf aufgehoben worden.

Damals wurde entschieden, dass der Filehoster geeignete Maßnahmen getroffen habe und selbst nicht für Verletzungen zur Verantwortung gezogen werden könne. Atari hatte unter anderem die Einführung von Wortfiltern gefordert, die laut dem OLG jedoch auch legale Inhalte betreffen könnten.

Bei der Verhandlung vor dem BGH vertrat Atari die Position, dass Rapidshare sehr wohl einfach überprüfen könne, ob sich illegale Kopien des Spiels auf den Servern befinden. Der Filehoster wiederum argumentierte, dass man nur die Infrastruktur zur Datenspeicherung zu Verfügung stelle. Der Richter verwies darauf, dass der Dienst "Rapidshare" und nicht "Rapidstore" heiße und das Teilen von Dateien somit impliziert sei.

Das Unternehmen sei selbst jedoch nicht Täter und es gebe mehrere legal Nutzungsmöglichkeiten und ein anerkanntes Geschäftsmodell. Erst nach einem Hinweis auf Urheberrechtsverletzung müsse Rapidshare entsprechende Maßnahmen ergreifen, um Dateien zu löschen und zu verhindern, dass die gleichen Dateien nochmals hochgeladen werden. Auch müsse Rapidshare überprüfen ob widerrechtlich geteilte Spiele, Filme oder Musik unter einem anderen Dateinamen hochgeladen wurden. Die Maßnahmen, die dafür treffen sind, müssten jedoch "zumutbar" sein. Was genau das bedeutet soll der OLG Düsseldorf nun nochmals klären