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Gebrauchte Software darf laut einem Entscheid des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg weiterverkauft werden. Allerdings nur, wenn der Verkäufer gleichzeitig auch die Original-Lizenz mit abgibt und das Programm bei sich selbst löscht.

Eine Sicherungskopie des Originalprogramms darf dem Spruch des Gerichts zufolge auch dann nicht verkauft werden, wenn die Original-Software-CD beschädigt ist. Der Käufer einer beschädigten CD kann sich die Software jedoch gegebenenfalls mit dem Lizenzschlüssel aus dem Internet herunterladen.

Auslöser der gerichtlichen Auseinandersetzung war ein Online-Marktplatz in Lettland, auf dem allein 2004 über 3.000 Sicherungskopien von Microsoft-Software verkauft wurden, insbesondere des Betriebssystems Windows und des Office-Pakets. Microsoft macht einen Schaden von 265.514 Euro geltend. 2012 hatte der EuGH bereits entschieden, dass auch Software-Lizenzen wie andere Waren weiterverkauft werden dürfen, wenn der Verkäufer seine Kopie nicht mehr nutzt und löscht. Nun musste der EuGH entscheiden, inwieweit dies auch für Software-Kopien gelten kann.

Nach dem neuen Urteil darf der Lizenznehmer "die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber weiterverkaufen". Das kann etwa von Interesse sein, wenn ein Datenbankprogramm mit den gespeicherten Daten verkauft werden soll. Ist allerdings eine Original-Software-CD beschädigt oder verloren gegangen, darf nicht stattdessen eine Kopie verkauft werden. Auch der gemeinsame Verkauf der kaputten CD und einer gangbaren Kopie wäre unzulässig. Denn die Software dürfe nur für die eigene Nutzung kopiert werden, betonten die Luxemburger Richter. Diese Ausnahme sei eng auszulegen, um die Urheberrechte der Software-Hersteller zu wahren, heisst es.

Wenn die kaputte Software-CD über einen Lizenzschlüssel verfügt, kann sich der Käufer nach dem Urteil aus 2012 damit allerdings das Programm beim Hersteller herunterladen.



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