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Der schweizerische Bundesrat hat heute, Mittwoch, die Gesuche von zwölf Kantonen für den Einsatz von Vote électronique bei eidgenössischen Volksabstimmungen bewilligt. Die Grundbewilligung gilt laut Mitteilung des Bundesrates für eine Periode von zwei Jahren.

Rund 169.000 Stimmberechtigte werden damit die Möglichkeit erhalten, ihre Stimme über das Internet abzugeben. Alle beteiligten Kantone haben bereits in der Vergangenheit erfolgreich Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe durchgeführt.

Die Grundbewilligung des Bundesrates erlaubt es den Kantonen, den elektronischen Kanal unter festgelegten Bedingungen anlässlich eidgenössischer Abstimmungen während der erwähnten zweijährigen Periode einzusetzen. Im Rahmen des sogenannten Zulassungsverfahren werde die Bundeskanzlei künftig vor jedem Urnengang überprüfen, dass die vom Bundesrat definierten Bedingungen immer noch erfüllt seien, heisst es in der Aussendung. Bei einer Ausdehnung auf Inlandschweizer Gemeinden bzw. bei einer Änderung der eingesetzten Systeme werden die Kantone demnach ein Gesuch für eine neue Grundbewilligung einreichen müssen.

Gemäss den aktuellen Angaben sollen rund 169.000 Stimmberechtigte zu den Versuchen mit der elektronischen Stimmabgabe zugelassen werden. Die Kantone Genf und Neuenburg lassen neben ihren Auslandschweizerinnen und -schweizern auch Inlandschweizer Stimmberechtigte (etwa 71.000 im Kanton Genf bzw. 21.000 im Kanton Neuenburg) zu den Versuchen zu. Die anderen zehn Kantone (Bern, Luzern, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Schaffhausen, St.Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau) beschränken sich auf Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer. Das Total entspricht bei etwa 5.180.000 Gesamtstimmberechtigten in der Schweiz ca. 3.3 Prozent aller gesamtschweizerisch Stimmberechtigten oder rund einem Drittel dessen, was die Verordnung über die politischen Rechte (VPR) als Maximum zulässt.

Am 15. Januar 2014 sind die neuen Rechtsgrundlagen für die Durchführung von Versuchen mit der elektronischen Stimmabgabe in Kraft getreten. Die Bestimmungen der VPR wurden revidiert und eine Verordnung der Bundeskanzlei über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) wurde geschaffen. Aufgrund der neuen Rechtsgrundlagen kann der Bundesrat einem Kanton auf Gesuch hin für eine Anzahl eidgenössischer Urnengänge oder für eine bestimmte Höchstdauer eine Grundbewilligung erteilen (Art. 27a Abs. 3 VPR). Er legt darin fest, für welchen Zeitraum und in welchen Gebieten die elektronische Stimmabgabe angeboten werden kann .

Zusätzlich zur Grundbewilligung des Bundesrates muss ein Kanton, der einen Versuch mit der elektronischen Stimmabgabe durchführen will, pro Urnengang ein Gesuch um Zulassung bei der Bundeskanzlei einreichen (Art. 27e VPR). Die Bundeskanzlei erteile die Zulassung, sofern die bundesrechtlichen Voraussetzung gegeben seien, schreibt der Bundesrat.



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