Im Visier der Finanzaufsicht: Wirecard-Chef Markus Braun (Bild: Leo Molatore/ CCO)

Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) untersucht die jüngsten Aktienkäufe von Markus Braun, dem Chef der auf Lösungen für den elektronischen Zahlungsverkehr fokussierten Wirecard, wegen eines möglichen Verstosses gegen Insiderhandels-Vorschriften. "Wir sehen uns an, ob mit dem Kauf tatsächlich gegen das Handelsverbot verstossen wurde", bestätigte eine Bafin-Sprecherin einen Bericht der "Financial Times". Hintergrund dazu ist, dass Braun am Donnerstag dieser Woche Wirecard-Aktien für 2,5 Millionen Euro erworben und mit der Nachricht der Wirecard-Aktie zu einem Kurssprung verholfen hat.

Brauns Investmentvehikel - die MB Beteiligungsgesellschaft - erklärte, der Aktienkauf sei rechtlich nicht zu beanstanden. "Die kapitalmarktrechtlichen Vorgaben wurden uneingeschränkt eingehalten." Wirecard, das seinen Hauptsitz in Aschheim bei München unterhält, lehnte eine Stellungnahme ab.

Eigentlich dürfen Personen mit Führungsaufgaben 30 Tage vor der Veröffentlichung des Geschäftsberichts keine Aktien des eigenen Unternehmens erwerben, um möglichen Insiderhandel einen Riegel vorzuschieben. "Ausnahmen gelten beispielsweise für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme, die vor dem Verbotszeitraum aufgelegt wurden", sagte die Bafin-Sprecherin. Wirecard will seinen mehrfach verschobenen Geschäftsbericht für 2019 am 18. Juni veröffentlichen.

Auch wenn ein Unternehmen bereits umfassende vorläufige Zahlen vorgelegt hat, greift das Verbot nicht. Allerdings hat Wirecard Mitte Februar nur einen vorläufigen Umsatz von 2,8 Milliarden Euro und einen Betriebsgewinn (Ebitda) von 785 Millionen Euro genannt. Investoren befürchten zudem, dass Wirecard nach den Ergebnissen der KPMG-Sonderprüfung seine Bilanz korrigieren muss.

Braun ist mit gut sieben Prozent grösster Aktionär des Zahlungsdienstleisters, den er seit fast zwei Jahrzehnten führt. Sollte die Bafin feststellen, dass der Wiener mit den Aktienkäufen die Regeln verletzt hat, kann sie ein Bussgeld verhängen. Bei Privatpersonen beträgt dieses maximal 500'000 Euro, bei juristischen Personen eine Million Euro.