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Die Eidgenössische Kommunikationskommission (Comcom) hat aufgrund von Gesuchen von Sunrise und Salt die Preise für die regulierten Telekomdienste von Swisscom überprüft. In vielen Fällen werden die Preise rückwirkend für die Jahre 2013 - 2016 tiefer festgesetzt. Die Berechnungen beruhen erstmals auf der modernen Glasfaser-Technologie und nicht mehr auf den herkömmlichen Kupferkabeln.

Gemäss Fernmeldegesetz (FMG) ist Swisscom als marktbeherrschende Anbieterin dazu verpflichtet, bestimmte Dienstleistungen der Konkurrenz zu kostenorientierten Preisen anzubieten. Sind die Konkurrenzunternehmen mit den verlangten Preisen nicht einverstanden, entscheidet die Comcom. Bei der Berechnung dieser Preise stütze sich die Comcom nicht auf die realen Kosten, sondern auf die hypothetischen Kosten, mit denen eine effiziente Anbieterin rechnen müsste, wenn sie heute ein neues Netz mit der neuesten verfügbaren Technologie erstellen würde, heisst es in einer Aussendung dazu.

Für die Berechnung der Preise ab 2013 hat sich die Comcom zum ersten Mal auf ein Kostenmodell abgestützt, das nicht mehr auf Kupfer-, sondern auf Glasfaserleitungen beruht, wie dies die am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Bestimmungen der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) verlangen. Sunrise und Salt hatten bei der Comcom die Überprüfung der Zugangspreise für die Jahre ab 2013 verlangt. Die Comcom hat nun Teilentscheide für die Jahre 2013 – 2016 gefällt. Diese Entscheide können innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Swisscom muss demnach im Bereich der letzten Meile anderen Anbieterinnen den Zugang zu ihren Anschlussleitungen nur gewähren, sofern es sich dabei um Kupferleitungen handelt. Glasfaserleitungen unterliegen in der Schweiz keiner Regulierung. Eine Ausdehnung der Prüfungsbefugnis auf Glasfaserleitungen hat das Parlament vor wenigen Wochen abgelehnt. Für die Überprüfung der von Swisscom verlangten Preise für die Mitbenutzung ihrer Kupferleitungen, müssen dennoch zuerst die hypothetischen Kosten eines modernen Glasfasernetzes berechnet werden. Um der im Vergleich zu Glasfasern geringeren Leistungsfähigkeit von entbündelten Kupferleitungen Rechnung zu tragen, müssen die hypothetischen Kosten eines aktuellen Glasfasernetzes anschliessend um einen gesetzlich vorgeschriebenen Korrekturfaktor reduziert werden.

Aufgrund von Anpassungen der Preise für die Kabelverlegung kommen die von der Comcom festgelegten Preise für entbündelte Kupferanschlussleitungen letztlich um 10-25 Prozent tiefer zu liegen, als von der Swisscom offeriert. Mietleitungen

Die Preise für garantierte Übertragungskapazitäten zwischen zwei Standorten (sog. Carrier Line Services) kommen nach Überprüfung durch die Comcom deutlich tiefer zu liegen als von Swisscom offeriert. Die Preisreduktionen liegen zwischen 65 Prozent und 80 Prozent. Die Comcom erachtet als Hauptursache für diese Preisanpassung eine unangebrachte Preisfestlegung seitens der Swisscom, welche entsprechend korrigiert wurde.

Kabelkanalisationen

Gestützt auf die vom Bundesrat im Jahre 2014 angepassten und nun erstmals angewandten Bestimmungen der FDV hat die Comcom ebenfalls die Preise für die Benutzung von Kabelkanalisationen der Swisscom überprüft. Sie gelangt dabei zum Schluss, dass unter Berücksichtigung aller geprüften Aspekte die von Swisscom für die Jahren 2013 - 2016 offerierten Preisen nicht zu beanstanden sind.

Interkonnektion

Die Comcom hat auch die Preise für die Netzzusammenschaltung (Interkonnektion) gesenkt. Dafür sind die neue Preisberechnungsmethode basierend auf Netzen der neusten Generation (All-IP) und Anpassungen am Kapitalkostensatz verantwortlich. Die Anpassungen führen zu durchschnittlichen Preissenkungen von rund 10 Prozent.

Weitere Bereiche

Die beiden Beschwerdeführerinnen haben ebenfalls die Reduktion der Preise für weitere von der Swisscom bezogene Dienstleistungen verlangt. Dazu gehören die Preise für die Mitbenutzung von Räumlichkeiten (Kollokation) und für die Rechnungsstellung von Sprachtelefonanschlüssen mit vorbestimmter Wahl der Dienstanbieterin (sog. Verrechnung des Teilnehmeranschlusses). Diesbezüglich führte die Überprüfung der Comcom zu geringen resp. zu gar keinen Anpassungen.