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Der schweizerische Bundesrat hat heute eine befristete Änderung der Verordnung über die elektronische Signatur beschlossen. Die Änderung sei eine weitere Massnahme, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, heisst es. Sie sehe eine allgemeine Möglichkeit der Videoidentifikation bei der Ausstellung von Zertifikaten vor. Dadurch könnten Reisen und persönliche Kontakte vermieden werden.

Das Bedürfnis, Verträge rechtsgültig digital zu unterschreiben, sei mit der Ausbreitung des Coronavirus stark gestiegen, argumentiert der Bund. Jedenfalls stellten die Unternehmen, die Zertifikate für qualifizierte elektronische Signaturen anbieten, eine erhöhte Nachfrage fest, heisst es. Voraussetzung dafür ist heute in der Regel jedoch, dass die Antragsstellenden bei einer Registrierungsstelle persönlich erscheinen und sich identifizieren lassen. Dadurch komme es zu Reisen und persönlichen Kontakten. Mit der Änderung der Verordnung über die elektronische Signatur (VZertES) wolle der Bundesrat dies vermeiden. Die geltende Verordnung regle die Videoidentifikation bereits. Diese Möglichkeit sei bisher aber auf den Finanzsektor beschränkt und komme etwa bei Bankkontoeröffnungen häufig zum Einsatz. Die Videoidentifikation werde nun für eine befristete Dauer von sechs Monaten allgemein als mögliche Methode zur Identitätsprüfung erlaubt.

Ein neuer Artikel in der Verordnung sieht dazu vor, dass die Identität einer Person, die ein geregeltes Zertifikat beantragt, grundsätzlich mittels audiovisueller Kommunikation in Echtzeit festgestellt werden könne. Voraussetzung sei, dass die Identifikation im Rahmen eines Verfahrens durchgeführt werde, das den Anforderungen des Geldwäschereigesetzes entspreche oder eines Verfahrens, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäss der entsprechenden EU-Verordnung (Nr. 910/2014) bewertet worden sei.

Sollte die Lage sich vor Ablauf der Geltungsdauer von sechs Monaten entspannen, werde der Bundesrat die Bestimmung früher aufheben. Die betreffenden Zertifikate würden dann vorzeitig widerrufen. Sie könnten auf dem ordentlichen Weg verlängert oder ersetzt werden. Während der Gültigkeitsdauer gesetzte elektronische Signaturen sollen hingegen unbefristet gültig bleiben.