Swiss Domain (© gemeinfrei)

Ab dem ersten Halbjahr 2024 werden neu auch natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder mit Schweizer Staatsbürgerschaft einen Domain-Namen mit der Endung .swiss erwerben können. Zum Beispiel Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag wie etwa Architekturschaffende oder Handwerksleute. Zu diesem Zweck hat der Bundesrat eine Revision der Verordnung über Internet-Domains (VID) verabschiedet. Ausserdem hat er das Bundesamt für Kommunikation (Bakom), das Registerbetreiberin der Domain .swiss ist, damit beauftragt, diese Öffnung vorzubereiten.

Um einen .swiss-Domain-Namen zu erhalten, hat eine natürliche Person allerdings bestimmte Bedingungen zu erfüllen: So muss die beantragte Bezeichnung grundsätzlich mindestens einen der offiziellen Nachnamen oder einen anderen beim Zivilstandesamt registrierten Nachnamen enthalten. Darüber hinaus dürfen im Ausland lebende Schweizer Staatsangehörige ihre Domain-Namen mit der Endung .swiss nur für private oder wohltätige Zwecke oder Vereinszwecke nutzen. Eine Person, die keinen physischen Verwaltungssitz in der Schweiz hat, kann also eine Herkunftsangabe wie .swiss nicht für kommerzielle Tätigkeiten vom Ausland aus verwenden.

Weiter enthält die Verordnung Bestimmungen über die Reihenfolge der Zuteilung, wenn mehrere Gesuche für denselben .swiss-Domain-Namen eingereicht werden.

Das Bakom wird nun gemäss Mitteilung die operative Öffnung von .swiss für natürliche Personen vorbereiten, die für die erste Hälfte des Jahres 2024 geplant ist.

Zur Erinnerung: Bei der Lancierung im Jahr 2016 war die Vergabe von .swiss-Domain-Namen den im schweizerischen Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz und physischem Verwaltungssitz in der Schweiz, schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder anderen schweizerischen Organisationen des öffentlichen Rechts sowie Schweizer Vereinen und Stiftungen vorbehalten. Mit dieser Einschränkung der Zuteilungsberechtigung sollte einerseits ein allgemeiner Ansturm auf diese Domain-Namen verhindert und andererseits dem Bakom in seiner Funktion als Registerbetreiberin die Möglichkeit gegeben werden, Vorprüfungen durchzuführen, um die Qualität und Sicherheit dieser Internet-Domain zu gewährleisten. Anfang Mai 2023 waren knapp 19'000 Domain-Namen mit der Endung .swiss registriert.

Mit der Revision der VID soll zudem auch die Cyberkriminalität verstärkt bekämpft werden, heisst es in der Aussendung des Bakom weiters. Werde vermutet, dass über eine Website in der Domain .ch oder .swiss Missbrauch betrieben wird, habe die Halterin bzw. der Halter des betreffenden Domain-Namens in Zukunft nur noch 10 anstatt wie bisher 30 Tage Zeit, um sich zu identifizieren und gegebenenfalls eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz anzugeben. Ausserdem werde eine neue Bestimmung für Domain-Namen eingeführt, deren Zuteilung weniger als 90 Tage zurückliegt: Bestehe nämlich der Verdacht, dass mittels eines neu zugeteilten Domain-Namens eine rechtswidrige Handlung begangen worden ist, so könne die Registerbetreiberin diesen für zehn Tage blockieren und danach die Zuteilung widerrufen, falls die Halterin oder der Halter ihre oder seine Identität in derselben Frist nicht korrekt bekannt gegeben hat.



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