Symbolbild: Flickr/Alper Cugun

Wie das Zürcher Sozialversicherungsgericht in mehreren Urteilen festhielt, besteht zwischen dem Online-Fahrdienstvermittler Uber und seinen Fahrern ein Anstellungsverhältnis. Das Unternehmen müsste damit auch Sozialversicherungsbeiträge, etwa für AHV und Unfallversicherung, abliefern. Uber zieht nun vor das Bundesgericht.

Konkret hatten die Unfallversicherung Suva und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) bereits im Jahre 2019 in mehreren Fällen Uber-Fahrer, die über die App Personentransporte angenommen hatten, als unselbständig Erwerbende eingestuft. Die SVA forderte in der Folge, dass Uber oder eine Tochtergesellschaft für das Jahr 2014 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 4,3 Millionen Franken sowie Verzugszinsen von knapp 1 Million Franken zahlen müsse. Der US-amerikanische Online-Fahrdienstvermittler wehrte sich dagegen: Er betreibe keine eigentliche Taxizentrale mit angestellten Fahrerinnen und Fahrern. Die Uber-App erlaube es als Software einfach, dass sich zwei Personen fänden - ein Fahrgast und ein Fahrer. Wer einen Auftrag annehme, sei dabei selbständig erwerbend, brachte Uber vor. Fahrer könnten sich etwa die Arbeitszeiten frei einteilen, sie könnten Transporte auch einfach ablehnen. Schliesslich würden sie - wie jeder Selbständige - ein Unternehmensrisiko tragen, indem sie etwa für Fahrzeuge, Smartphone und Bewilligungen selber aufkommen müssten.

Zwar würden verschiedene Punkte auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hindeuten, räumt das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinen am Donnerstag veröffentlichten Urteilen ein. Das Gericht verweist etwa auf die "Flexibilität bei der Arbeitszeit". Doch die Mehrheit der Gesichtspunkte spreche "eindeutig für eine unselbständige Erwerbstätigkeit". So bestehe insbesondere zwischen Uber und den Fahrern ein klares Unterordnungsverhältnis, wie es im Angestelltenverhältnis charakteristisch sei.

Auch wenn Uber viele Vorgaben als blosse "Empfehlung" umschreibe, hätten diese doch den Charakter von Weisungen. So könne etwa ein Fahrer zwar von der Fahrpreisempfehlung des Unternehmens abweichen, allerdings nur zu seinen eigenen Lasten nach unten. Es bestehe damit ein "faktisches Weisungsrecht", hält das Gericht fest. Und auch bezüglich Unternehmerrisiko geht es davon aus, dass die Hinweise, die für eine Unselbständigkeit der Fahrerinnen und Fahrer sprechen, "absolut im Vordergrund" stehen.

So akquirieren diese die Fahrgäste nicht selber, sondern erhalten sie durch die Uber-App geliefert. Die Fahrer gingen vollends und weitgehend entpersonalisiert im Heer der Uber-Fahrer auf, heisst es im Urteil. Fahrgäste würden eine Uber-Fahrt buchen, keinen Transport mit einem speziellen Fahrer. Die Urteile, die einzig das Jahr 2014 betreffen, sind noch nicht rechtskräftig. Uber werde beim Bundesgericht Beschwerde einreichen, heisst es. Uber kündigt auch an, dass es - unabhängig vom juristischen Verfahren - den Austausch mit allen Beteiligten suche, um "die Plattformarbeit in der Schweiz grundsätzlich zu verbessern".

Die Gewerkschaft Unia wiederum ruft Uber dazu auf, die juristischen Verfahren einzustellen und seine Arbeitnehmenden ordentlich anzustellen. Angesichts der Urteile seien die Fahrerinnen und Fahrer "de facto schwarz beschäftigt", so Unia in einer Aussendung dazu.