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Mit einer Teilrevision des Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetzes sollen zwei für die Schweiz verbindliche europäische Datenschutzübereinkommen im kantonalen Recht umgesetzt werden. Zudem sollen die Instrumente des Datenschutzes ausgebaut und die Leitplanken für die staatlichen Datenbearbeitungstätigkeiten in einem zunehmend digitalisierten Umfeld verstärkt werden, wie es in einer Aussendung des Kantons Schwyz heisst.

Seit dem 25. Mai 2018 gilt in der Europäischen Union bekanntlich die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als einheitliches Datenschutzrecht. Für die Schweiz als Nicht-EU-Mitgliedstaat ist die DSGVO an sich nicht verbindlich. Sie kommt aber gleichwohl dann zur Anwendung, wenn Daten von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz in einem EU-Land bearbeitet werden oder wenn ein Schweizer Unternehmen mit oder ohne Niederlassung im EU-Raum im Rahmen seiner Binnenmarkttätigkeiten unmittelbar Daten von Personen in der Union bearbeitet. Befindet sich ein Datenempfänger in einem Land ausserhalb der EU bzw. des EWR, muss dieser Drittstaat, mithin auch die Schweiz, über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügen. Eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Übernahme und Umsetzung im innerstaatlichen Recht haben Bund und Kantone bei zwei weiteren europäischen Rechtsentwicklungen, die inhaltlich mit der DSGVO harmonisiert sind. Es betrifft dies die Schengener Datenschutzrichtlinie im Bereich der polizeilichen und justiziellen Bearbeitung von Personendaten sowie das revidierte Datenschutzübereinkommen des Europarates.

In Anbetracht der komplexen Regelungsmaterie mit erheblichen Auswirkungen auf die Querschnittsbereiche und den Vollzug hat das Bundesparlament eine Etappierung der geplanten Totalrevision der Bundesdatenschutzgesetzgebung beschlossen und in einem ersten vordringlichen Revisionspaket am 28. September 2018 die Umsetzung der Schengener Datenschutzrichtlinie verabschiedet. Der regierungsrätliche Vorschlag zur Revision des kantonalen Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetzes hat in der Vernehmlassung umfassende Zustimmung erfahren. Die Gratwanderung zwischen der staatlichen Datenbearbeitung als Grundvoraussetzung für die öffentliche Aufgabenerfüllung einerseits und dem verstärkten Schutz des individuellen Selbstbestimmungsrechts über die eigenen Daten andererseits wurde als gelungen erachtet. Den Vernehmlassenden ist bewusst, dass der Revisionsgegenstand durch ein enges, internationales Korsett vorgegeben ist und wenig Regelungsspielraum besteht. Sie sprechen sich gleichwohl für eine ressourcenschonende, praktisch und technisch machbare Umsetzung der neuen Vorgaben für die Datenbearbeitungen und die Datensicherheit durch die verantwortlichen öffentlichen Organe aus.



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