Symbolbild: Parker Byrd, Unsplash

Nachdem Praesens-Film 2015 gegen Swisscom eine Klage eingereicht und verlangt hat, dass diese als Access Provider ihren Kunden mit technischen Massnahmen den Zugang zu bestimmten ausländischen Portalen sperrt, über die unrechtmässig zugänglich gemachte Filme direkt abgespielt (Streaming) oder heruntergeladen (Download) werden können, hat das Bundesgericht nun geurteilt, dass Swisscom die Zugänge nicht sperren müsse. Denn die Filme würden nicht von der Swisscom zum Abruf freigegeben, sondern durch Dritte an einem unbekannten Ort im Ausland.

Das Bundesgericht bestätigt damit den Entscheid des Handelsgericht des Kanton Bern aus dem Jahre 2017, gegen welches die Filmgesellschaft Präsens-Film berufen hatte. Damit die Swisscom zum Sperren der fraglichen Internet-Seiten verpflichtet werden könnte, müsste sie laut dem Bundesgericht als Teilnehmerin einer Urheberrechtsverletzung Dritter einen rechtlich relevanten Beitrag zu dieser leisten. Das sei aber nicht der Fall. Die Lausanner Richter stellten fest, dass zunächst keine Urheberrechtsverletzung der Nutzer vorliege, die die Filme über den von der Swisscom zur Verfügung gestellten Zugang zum weltweiten Internet konsumierten. Das Urheberrechtsgesetz lasse diese Nutzung veröffentlichter Werke zum Eigengebrauch zu, unabhängig davon, ob die Quelle rechtmässig oder widerrechtlich zugänglich gemacht wurde. Nicht in Abrede gestellt wird, dass die Betreiber der fraglichen Internet-Portale und die Hoster, die die Filme auf dem Internet zugänglich machten, das Urheberrecht verletzten, stellt das Bundesgericht fest.

Der Swisscom könne indessen kein konkreter Beitrag zu diesen Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen werden. Sie biete lediglich einen Zugang zum weltweiten Internet an. Die Filme würden nicht von ihr selbst zum Abruf freigegeben, sondern durch Dritte an unbekannten Orten im Ausland. Diese Dritten seien weder Kunden der Swisscom noch stünden sie sonst in einer Beziehung zu ihr, schreibt das Bundesgericht. Andernfalls würde eine Verantwortlichkeit sämtlicher Schweizer Access Provider für alle Inhalte begründet, die auf dem Internet urheberrechtswidrig zur Verfügung gestellt würden.



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