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Via Aussendung nimmt der Branchenverband Swico Stellung zur Open-Justitia-Kontroverse und zum Streit, ob sich der Staat als Softwareentwickler gebärden dürfe. Aus Sicht des Swico sind die Anforderungen des Bundesgerichts sehr speziell und stellen hohe Anforderungen. Zum Zeitpunkt des Projektbeginns habe es kein vergleichbares kommerzielles Produkt gegeben, womit eine Eigenentwicklung eine valable Option sei.

Bei der ins Schussfeld geratenen Lösung handelt es sich um eine vom Bundesgericht entwickelte Gerichtssoftware zur Re cherche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche nun auch anderen Gerichten an- geboten wird. Sie wurde unter der Open Source Lizenz GNU General Public License Version 3 (GPLv3) veröffentlicht und wird somit nicht verkauft, sondern kostenlos zur Verfügung gestellt. Während sich das Gericht auf den Standpunkt stellt, sein Handeln sei gerechtfertigt und volkswirtschaftlich sinnvoll, haben vor allem gewerbliche und unternehmerische Kreise die „Schmutzkonkurrenz“ der öffentlichen Hand mit Steuergeldern als verfehlt angeprangert.

Dem widerspricht der Swico. Damit werde der Privatwirtschaft keine Konkurrenz gemacht, betont der Verband. Die wesentlichen Voraussetzungen für eine eigene Softwareentwicklung durch die Verwaltung seien somit aus Sicht von Swico erfüllt. Als kritisch könne jedoch gewertet werden, dass das Bundesgericht eine einmalige technische Unterstützung gewähre (fünf Tage kostenlos, maximal weitere fünf Tage kostenpflichtig). Dieses Angebot sei allerdings auf die fünf ersten Abnehmer limitiert. Durch den verbreiteten Einsatz sowie Applikations-Beiträge zu Open Justitia von Dritten sollen die Stabilität, die Sicherheit und der Funktionsumfang der Open Source Software weiter verbessert und erhöht werden, was wiederum auch dem entwickelnden Bundesgericht zugutekomme.
Unter Berücksichtigung aller Aspekte sei es nicht angebracht, bei Open Justitia von einem skandalösen Vorgang zu sprechen, streicht der Swico hervor. Das Bundesgericht habe sich, wenn überhaupt, dann nicht allzu weit von dem entfernt, was von der öffentlichen Hand verlangt werden könne.