Recht auf Vergessen (Symbolbild: Fotolia/Neyriss)

Die Suchmaschinenbetreiberin Google kann nicht dazu gezwungen werden, alte negative Presseberichte über eine Person zu unterdrücken, selbst wenn diese Gesundheitsdaten enthalten. Das hat nun das Oberlandesgericht in Frankfurt klargestellt. In einer juristischen Auseinandersetzung über das sogenannte Recht auf Vergessenwerden im Internet hat besagtes Gericht in einem konkreten Fall zugunsten der Alphabet-Tochter entschieden. Die Berufung eines ehemaligen Geschäftsführers einer gemeinnützigen Organisation wurde zurückgewiesen.

Die entsprechende Non-Profit-Organisation habe 2011 tiefrote Zahlen geschrieben, heisst es, Kurz zuvor habe sich der damalige Geschäftsführer krank gemeldet. Der Mann habe nun erreichen wollen, dass bei der Google-Suche nach seinem Namen nicht mehr länger fünf Internetadressen zu entsprechenden Presseberichten angezeigt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Gemäss dem Gerichtsentscheid dürfe es dem Konzern nicht generell verboten werden, ältere negative Presseberichte über eine Person in der Trefferliste anzuzeigen, selbst wenn diese Gesundheitsdaten enthielten. Im Fall des Klägers habe keine klar erkennbare Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorgelegen, es habe aber ein erhebliches öffentliches Interesse an dem Fall bestanden.