Mit 1. März erhalten für Schweizer Mobilfunkanbieter neue Pflichten im Falle eines Stromausfalles Gültigkeit. So dürfen die hiesigen Mobilfunkkonzessionärinnen den Mobilfunkverkehr bei einem Stromausfall nur noch so weit einschränken, als unbedingt notwendig ist.
Nicht eingeschränkt werden dürfen laut der Verordnung des Bundes unter anderem die Notrufdienste, der öffentliche Telefondienst, Grundversorgungsdienste für Hörbehinderte oder auch Radioprogramme. Darüber hinaus müssen die Anbieter sicherstellen, dass der Zugang zum Internet gewährleistet ist und pro Gemeinde 99 Prozent der Kundschaft Zugang zu den mobilen Fernmeldediensten haben.
