Symbolbild: Kanton Schwyz

Die schweizerischen Mobilfunkbetreiber müssen ab 2031 an wichtigen Standorten und bei Antennen eine Notstromversorgung einbauen. Damit soll die Mobilfunkversorgung bei Stromunterbrüchen während mindestens vier Stunden aufrechterhalten werden. Der Bundesrat hat dazu eigens die Fernmeldedienstverordnung (FDV) angepasst.

Denn bei einem Stromausfall müssen über Mobilfunk sowohl Notrufe, Telefonie und auch das Internet verfügbar bleiben. Dies gelte auch für Radioprogramme, die über Internet übertragen werden, so der Bundesrat. Um ihre Netze zu entlasten, dürfen die Mobilfunkbetreiber jedoch die Übertragung von Videos und TV-Programmen einschränken, heisst es. Ab 2031 müssen Notrufe vier Stunden lang funktionieren, alle anderen Dienste ab 2034.

Mit der Teilrevision der FDV soll die Schweiz das Schutzniveau der Mobilfunknetze an andere europäische Länder angleichen.

Ursprünglich wollte der Bundesrat, dass die Betreiber den Mobilfunk auch bei bis zu dreitägigen Stromausfällen und wiederholten Abschaltungen sichern müssen. Die Telekombranche und Wirtschaftsverbände kritisierten die Vorgaben in der Vernehmlassung jedoch als zu aufwändig und zu schwer umsetzbar. An einem Runden Tisch unter Leitung von Bundesrat Albert Rösti verständigten sich die Mobilfunkbetreiber mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) auf die nuun vorliegende Lösung.

In einer zweiten Etappe prüft das Uvek, in welchem Umfang eine weitergehende Härtung der Mobilfunknetze für Szenarien wie eine Strommangellage oder mehrtägige Stromausfälle umsetzbar seien. Diese Arbeiten sollen unter Einbezug der Eidgenössischen Departemente für Wirtschaft, Bildung und Forschung sowie für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport erfolgen. Ziel sei es, das weitere Vorgehen bis spätestens Ende 2027 festzulegen.

Die Änderung der FDV tritt am 1. März dieses Jahres in Kraft.