EU-Gerichtshof billigt Steuern auf Werbeumsätze im Internet (Symbolbild: Fotolia/ Bluedesign)

EU-Staaten dürfen Werbeumsätze im Internet besteuern. Dabei sind auch stark progressive Steuersätze zulässig, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur sogenannten Werbesteuer in Ungarn entschieden. Mit zwei weiteren Urteilen billigten die Luxemburger Richter auch ungarische Sondersteuern auf die Umsätze von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen. Die ungarische Werbesteuer war 2014 eingeführt worden. Besteuert wird Internetwerbung in ungarischer Sprache. Der Tarif ist progressiv, die Steuer ist bei hohen Umsätzen also prozentual höher als bei geringen Umsätzen. Unternehmen, die entsprechende Werbeeinnahmen haben, müssen sich innerhalb von 15 Tagen bei den ungarischen Steuerbehörden anmelden.

Google hatte die Anmeldung unterlassen. Der US-Konzern mit EU-Sitz in Irland bekam daher eine Strafe von 31.000 Euro und dann wenige Tage später gleich von 3,1 Millionen Euro aufgebrummt. Den Streit hierüber legten die ungarischen Gerichte dem EuGH vor. Der entschied nun, dass die Steuer und auch die Anmeldepflicht zulässig sind. Eine Ungleichbehandlung oder eine unzulässige Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit lägen nicht vor. Die Sanktionen und insbesondere die Frist für das hohe zweite Bussgeld seien allerdings zu rigoros und daher unverhältnismässig. Ähnlich billigten die Luxemburger Richter auch 2010 eingeführte ungarische Sondersteuern auf die Umsätze von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen. Auch hier waren die Steuersätze progressiv, besonders stark im Einzelhandel.



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