Der Online-Händler Amazon darf im Impressum seiner Webseite keine E-Mail-Adresse angeben, die lediglich als "toter Briefkasten" agiert und unter der demzufolge keine Kommunikation mit dem Unternehmen möglich ist. Das hat das Kammergericht Berlin im Zuge einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) entschieden.
"Die Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse ist keine blosse Formalität. Die Adresse soll Verbrauchern die Möglichkeit geben, sich zum Beispiel mit einer Beschwerde schnell und unkompliziert an den Anbieter zu wenden. Wenn ihre E-Mails automatisch ins Leere laufen und gar nicht erst zur Kenntnis genommen werden, wird dieses Ziel unterlaufen", so VZBV-Rechsexpertin Rosemarie Rodden.
Verbraucher hatten sich mit dem Verweis bei den Konsumentenschützern gemeldet, zeitweise nur die automatisierte Antwort von Amazon erhalten zu haben, dass "keine eingehenden E-Mails akzeptiert" würden. Im November 2025 hatte der VZBV daraufhin eine Test-E-Mail an die im Amazon-Impressum genannte Adresse impressum@amazon.de gesendet und sah sich bestätigt. Auch sollten sich Verbraucher über ihr Benutzerkonto anmelden.
Nach dem Digitale-Dienste-Gesetz müssen - so die Begründung des Berliner Kammergerichts - Anbieter kommerzieller Dienste im Internet zwingend eine E-Mail-Adresse angeben, die eine schnelle Kontaktaufnahme sowie eine unmittelbare und effiziente Kommunikation mit ihnen ermöglicht. Das gelte auch dann, wenn noch andere Kommunikationsmöglichkeiten vorhanden seien. Die automatisierte Antwort sei der Beweis für den Unwillen zur Kundenkommunikation.
Dieses Vorgehen sei mit den gesetzlichen Vorgaben nicht in Einklang zu bringen. Das Urteil des Berliner Kammergerichts erging als Versäumnisurteil, da sich Amazon zu der Klage nicht geäussert hatte und zur mündlichen Verhandlung kein Vertreter des Unternehmens erschien.
