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Der Bundesrat will mit der EU Verhandlungen über eine Zusatzvereinbarung aufnehmen, damit sich die Schweiz an der künftigen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen beteiligen kann. Er habe am Mittwoch ein entsprechendes Verhandlungsmandat erteilt, heisst es in einem Communiquè.

Der Hintergrund dazu ist, dass die zuständigen Organe der EU demnächst die Verordnung zur Errichtung einer Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht verabschieden wollen. Diese IT-Agentur wird anstelle der Europäischen Kommission für den Betrieb des Schengener Informationssystems (SIS II), des Visa-Informationssystems (VIS) und der Datenbank EurodacC zum Abgleich der Fingerabdrücke von Asylbewerbern und illegaler Einwanderer verantwortlich sein. Die Agentur wird ihre Tätigkeit voraussichtlich am 1. Juli 2012 aufnehmen. Mit der Errichtung der Agentur sollen Synergien geschaffen und die Effizienz gesteigert werden, wird betont.

Im Rahmen ihrer Assoziierung an Schengen/Dublin beteiligt sich die Schweiz bereits an den drei Informationssystemen, für deren Betrieb künftig die IT-Agentur verantwortlich sein wird. Die neue EU-Verordnung, an deren Ausarbeitung die Schweiz beteiligt war, stellt eine Weiterentwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstandes dar und wird dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet. Die Verordnung sieht vor, dass die assoziierten Staaten (Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein) mit der EU eine Zusatzvereinbarung abschliessen, welche die Modalitäten der Zusammenarbeit der assoziierten Staaten mit der IT-Agentur festlegt.

Stimmrecht
Die EU-Verordnung räumt in rechtlich verbindlicher Weise ein beschränktes Stimmrecht für die assoziierten Staaten ein. In den Verhandlungen wird es namentlich darum gehen, den Umfang dieses Stimmrechts zu bestimmen. Daneben müssen weitere Fragen geklärt werden, so etwa die finanziellen Beziehungen zwischen der Schweiz und der Agentur, die Beschäftigung von Schweizer Staatsangehörigen in der Agentur sowie die Übergangsregelung für die Zeit zwischen der Aufnahme deren Tätigkeit und dem Inkrafttreten der Zusatzvereinbarung für die Schweiz.